Wichtigste Eintrittskriterien für den Erhalt von Investitionskrediten:
- abgeschlossene landwirtschaftliche Grundausbildung oder mindestens drei Jahre ausgewiesene erfolgreiche Betriebsführung eines landwirtschaftlichen Betriebes
- der bewirtschaftete Landwirtschaftsbetrieb weist mindestens eine Standardarbeitskraft (1.0 SAK) aus
In den folgenden Fällen genügt eine Betriebsgrösse von mindestens 0.6 SAK:
- für Massnahmen im landwirtschaftsnahen Bereich
- für Massnahmen in den Bergzonen III und IV zur Sicherung der Bewirtschaftung
- für Massnahmen in Gebieten des Berg- und Hügelgebiets zur Sicherung einer genügenden Besiedlungsdichte
- die Massnahme muss finanziell tragbar sein
- die Nachfolgeregelung bei Gesuchtellerinnen und Gesuchsteller mit Alter 55+ muss nachgewiesen sein
- bei baulichen Investitionen in Ökonomiegebäuden belegt das Betriebskonzept die Zweckmässigkeit der Investition, die strategische Ausrichtung und die Entwicklung des Betriebes
Massnahmen, die von einem landwirtschaftlichen Betrieb getragen werden und die der Produktion und der Verwertung von Erzeugnissen aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung dienen, werden mit Finanzhilfen für einzelbetriebliche Massnahmen unterstützt.
einzelbetriebliche Massnahmen im Detail
Massnahmen, welche von zwei oder mehreren Betrieben getragen werden, können mit Investitionskrediten für gemeinschaftliche Massnahmen unterstützt werden. Gesuchsteller sind zum Beispiel Vereine, Genossenschaften, einfache Gesellschaften, GmbHs oder AGs.
gemeinschaftliche Massnahmen im Detail
Die Höhe der Investitionskredite wird aufgrund von Pauschalen (Dokument deutsch) / (Documento italiano) je Einheit festgelegt. Individuelle Gegebenheiten wie zum Beispiel die Bausubstand, bestehende Kredite bei der LKG oder andere Aspekte für die Berechnungsgrundlage bestimmen die effektive Höhe des Investitionskredites.
Mit dem Bau darf erst begonnen und Käufe dürfen erst getätigt werden, wenn der Investitionskredit rechtskräftig verfügt ist.
Gesetzliche Grundlagen:
- Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz) vom 29. April 1998
- Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung (SVV)) vom 2. November 2022